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Roschitz - Elektrounternehmen
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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. Roschitz Elektrounternehmen

Roschitz - Elektrounternehmen  Wir setzten Ihre Ideen unter Strom AGB´s als PDF Download
  1. Geltungsbereich
    1. Der Auftragnehmer arbeitet ausschließlich nur zu den vorliegenden Geschäftsbedingungen; dies gilt auch für Auftragserweiterungen und Folgeaufträge. Die Gültigkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wurden ausdrücklich ausgeschlossen.
  2. Kostenvoranschläge:
    1. Kostenvoranschläge sind entgeltlich, für einen Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn auf Grund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird.
    2. Sämtliche technische Unterlagen einschließlich der Leistungsverzeichnisse bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers und dürfen anderweitig nicht verwendet werden.
  3. Angebote:
    1. Angebote werden nur schriftlich oder über FAX erteilt.
    2. Die Annahme eines Angebotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich.
  4. Bestellungen und Auftragsbestätigungen:
    An den Unternehmer gerichtete Aufträge oder Bestellungen des Auftraggebers bedürfen, sofern diesem nicht bereits ein vom Auftragnehmer erstelltes verbindliches Angebot zugrunde liegt, für das Zustandekommen eines Vertrages der Auftragsbestätigung seitens des Auftragnehmers.
  5. Preise:
    Treten zwischen Vertragsabschluß und Leistungsausführung Änderungen bei den
    a) Lohnkosten und/oder
    b) Beschaffungskosten der zur Verwendung gelangenden Materialien, sei es durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Satzung, behördlicher Empfehlung, sonstiger behördlicher Maßnahmen oder auf Grund von Änderungen der Weltmarktpreise ein,
    so erhöhen oder vermindern sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, es sei denn, zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung liegen weniger als zwei Monate.
  6. Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen:
    1. Für vom Auftraggeber oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die im erteilten Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
    2. Geringfügige und dem Auftraggeber zumutbare Änderungen in technischen Belangen bleiben dem Auftragnehmer vorbehalten.
  7. Leistungsausführung:
    1. Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat.
    2. Erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere der Behörden oder der Energieversorgungsunternehmungen sind vom Auftraggeber beizubringen; der Auftragnehmer ist ermächtigt, vorgeschriebenen Meldungen an Behörden auf Kosten des Auftraggebers zu veranlassen.
    3. Der Auftraggeber hat für die Zeit der Leistungsausführung dem Auftragnehmer kostenlos geeignete Räume für die gesicherte Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
    4. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie ist vom Auftraggeber kostenlos beizustellen.
    5. Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine dringende Ausführung vom Auftraggeber gewünscht und war dies bei Vertragsabschluß nicht bekannt, werden hierdurch anfallende Mehrkosten wie Überstundenzuschläge, Kosten rascher Materialbeschaffung und dgl. zusätzlich verrechnet.
  8. Leistungsfristen und -termine:
    1. Vorgesehene Liefer- und Fertigstellungstermine sind für den Auftragnehmer dann verbindlich, wenn deren Einhaltung zugesagt worden ist.
    2. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände bewirkt, die vom Auftragnehmer zu vertreten sind, werden auch die verbindlich vereinbarten Termine und Fristen einschließlich der "garantierten" oder "fix" zugesagten entsprechend hinausgeschoben. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen, wenn die Umstände, die die Verzögerungen bewirkt haben, nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind.
    3. Beseitigt der Auftraggeber die Umstände, die die Verzögerung gemäß 8.2. verursacht haben, nicht innerhalb einer ihm vom Auftragnehmer angemessen gesetzten Frist, ist der Auftragnehmer berechtigt, über die von ihm zur Leistungsausführung bereits beigeschafften Materialien und Geräte anderweitig zu verfügen; im Falle der Fortsetzung der Leistungsausführung verlängern sich dann alle Fristen und Termine auch um den Zeitraum, den die Nachschaffung dieser anderweitig verwendeten Geräte und Materialien erfordert.
  9. Beigestellte Waren:
    1. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Auftraggeber beigestellt, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber 20 Prozent von seinen Verkaufspreisen dieser oder gleichartiger Waren zu berechnen.
    2. Solche vom Auftraggeber beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.
  10. Zahlung:
    1. Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, wird ein Drittel des Preises bei Leistungsbeginn, ein Drittel nach Abschluss der Leitungsverlegung und der Rest nach Schlussrechnung fällig.
    2. Treten Verzögerungen in der Leistungsausführung gemäß 8.2. ein, ist der Auftragnehmer berechtigt, über die bisher erbrachten Leistungen Teilrechnungen zu legen und diese fällig zu stellen.
    3. Werden dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluß Umstände über mangelnde Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers oder über dessen schlechte wirtschaftliche Lage bekannt, ist der Auftragnehmer berechtigt, alle erbrachten Leistungen sofort abzurechnen und fällig zu stellen und die Fortführung der Arbeiten von der Stellung entsprechender Sicherheiten durch den Auftraggeber abhängig zu machen.
    4. Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers mit solchen des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Auftragnehmer zahlungsunfähig geworden ist oder dass die Gegenforderungen des Auftragnehmers mit seiner Verbindlichkeit aus dem Auftrag im rechtlichen Zusammenhang stehen, gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt worden sind.
  11. Eigentumsvorbehalt:
    1. Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
    2. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder werden dem Auftragnehmer Umstände gemäß 10.3. bekannt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden Waren und Geräte zu demontieren und/oder sonst zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist.
  12. Beschränkung des Leistungsumfanges (Leistungsbeschreibung)
    1. Bei Montage- und Instandsetzungsarbeiten ist das Verursachen von Schäden a) an bereits vorhandenen Leitungen und Geräten als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler b) bei Stemmarbeiten in zerrüttetem und bindungslosem Mauerwerk möglich; solche Schäden gehen zu Lasten des Auftraggebers.
    2. Dem Verbrauch oder sonst dem Verschleiß unterliegende Materialien haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.
  13. Gewährleistung:
    1. Für offene Mängel, die bereits bei Übergabe, Übernahme oder Inbetriebnahme der vertraglichen Leistung in die Augen fallen, findet nach Maßgabe des § 928 ABGB keine Gewährleistung statt.
    2. Zunächst kann der Verbraucher nur die Verbesserung oder den Austausch der Sache verlangen, es sei denn , dass die Verbesserung oder der Austausch der unmöglich ist, oder für den Unternehmer, verglichen mit einer anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßigen hohen Aufwand verbunden ist.
    3. Die Verbesserung oder der Austausch erfolgen in angemessener Frist, wobei der Verbraucher verpflichtet ist, über Wunsch des Unternehmers die Sache an ihn zu Übersenden (Kosten und Gefahr trägt der Unternehmer)
    4. Sind Verbesserung als auch Austausch unmöglich oder für den Unternehmer mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Verbraucher das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt das Recht auf Wandlung.
    5. Die Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nicht als Garantieerklärung zu verstehen.
    6. Das Recht auf Gewährleistung verjährt bei unbeweglichen Sachen binnen drei Jahren, bei beweglichen Sachen binnen zwei Jahren ab Ablieferung der Sache und muss binnen dieser Fristen gerichtlich geltendgemacht werden.
    7. Gegenüber Unternehmen erfolgt die Gewährleistung durch kostenlose der nachgewiesenen Mängel in angemessener Frist. Ist eine Behebung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, so hat der Übergeber die Wahl, eine Preisminderung zu gewähren oder ersatzweise eine gleichwertige Sache zu liefern. Die Gewährleistung beginnt mit Übergabe der Sache zu laufen. Sollte der Übernehmer die Sache vor Übergabe in Verwendung nehmen, so beginnt die Frist bereits ab diesem Zeitpunkt. Hat der Übergeber einem Verbraucher Gewähr geleistet, so kann er von seinem Lieferanten auch nach Ablauf der Fristen des § 933 ABGB Gewähr verlangen, dies innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Erfüllung der eigenen Gewährleistung durch Geltendmachung.
  14. Schadenersatz:
    1. Der Auftragnehmer haftet nur für verschuldete Schäden an den Gegenständen, die er im Zuge der Leistungsausführung zur Bearbeitung übernommen hat.
    2. Alle sonstigen Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche auf Ersatz jeglichen weiteren Schadens einschließlich der Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden tritt an der Person ein oder der Auftragnehmer hat grobes Verschulden oder Vorsatz zu vertreten.
    3. Ansprüche des Auftraggebers aus der Produkthaftung bleiben unberührt.
  15. Produkthaftung:
    1. Die erbrachten Leistungen ebenso wie die gelieferten Waren, Geräte und Anlagen bieten stets nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Bedienungs- und Betriebsanleitungen oder sonstigen Vorschriften über Wartung und Handhabung insbesondere im Hinblick auf vorgeschriebene Überprüfungen von Geräten und Anlagen oder auf Grund sonst gegebener Hinweise erwartet werden kann.
  16. Erfüllungsort:
    1. Erfüllungsort ist Graz
    2. Es wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Graz vereinbart. Gegenüber Konsumenten bleibt die Gültigkeit des § 14 Konsumentenschutzgesetz uneingeschränkt.
  17. Rücktritt
    1. Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung weder in dem vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder Markt benützten Stand abgegeben, so kann er von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche erklärt werden; die Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den Namen und die Anschrift des Unternehmers, die zur Identifizierung des Vertrages notwendigen Angaben sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält, an den Verbraucher, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrages zu laufen. Diese Belehrung ist dem Verbraucher anlässlich der Entgegennahme seiner Vertragserklärung auszufolgen. Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach der vollständigen Erfüllung des Vertrages durch beide Vertragspartner, bei Versicherungsverträgen spätestens einen Monat nach dem Zustandekommen des Vertrages.
    2. Das Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn der Unternehmer oder ein mit ihm zusammenwirkender Dritter den Verbraucher im Rahmen einer Werbefahrt, einer Ausflugsfahrt oder ähnlichen Veranstaltung oder durch persönliches individuelles Ansprechen auf der Straße in die vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke benützten Räume gebracht hat.
    3. Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu,
      1. wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer oder dessen Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat.
      2. wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechung zwischen den Beteiligten oder ihren Beauftragten vorangegangen sind oder
      3. bei Verträgen, bei denen die beiderseitigen Leistungen sofort zu erbringen sind, wenn sie üblicherweise von Unternehmen außerhalb ihrer Geschäftsräume geschlossen werden und das vereinbarte Entgeld € 15,00 oder wenn das Unternehmen nach seiner Natur nicht in ständigen Geschäftsräumen betrieben wird und das Entgeld € 50,00 nicht übersteigt.
    4. Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform. Es genügt, wenn der Verbraucher ein Schriftstück, das seine Vertragserklärung oder die des Unternehmers enthält, dem Unternehmer oder dessen Beauftragten, der an den Vertragsverhandlungen mitgewirkt hat, mit einem Vermerk zurückstellt, der erkennen lässt, das der Verbraucher das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung des Vertrages ablehnt. Es genügt wenn die Erklärung innerhalb des Abs. 1 genannten Zeitraumes abgesendet wird.
    5. Der Verbraucher kann von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag weiters zurücktreten, wenn ohne seine Veranlassung für seine Einwilligung maßgebliche Umstände, die der Unternehmer im Zuge der Vertragsverhandlungen als wahrscheinlich dargestellt hat, nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten. Maßgebliche Umstände im Sinne des Abs. 1 sind:
      1. die Erwartung und Mitwirkung oder Zustimmung eines Dritten, die erforderlich ist, damit die Leistung des Unternehmers erbracht oder vom Verbraucher verwendet werden kann
      2. die Aussicht auf steuerrechtliche Vorteile,
      3. die Aussicht auf eine öffentliche Förderung und
      4. die Aussicht auf einen Kredit
    6. Der Rücktritt kann binnen einer Woche erklärt werden. Die Frist beginnt zu laufen, sobald dem Verbraucher erkennbar ist, dass die in Abs.1 genannten Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten und er seine schriftliche Belehrung über dieses Rücktrittsrecht erhalten hat. Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens einen Monat nach der vollständigen Erfüllung des Vertrages durch beide Vertragspartner, bei Bank und Versicherungsverträgen mit einer ein Jahr übersteigenden Vertragsdauer spätestens einen Monat nach dem Zustandekommen des Vertrages
    7. Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu wenn
      1. er bereits bei den Vertragsverhandlungen wusste oder wissen musste, dass die maßgeblichen Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten werden,
      2. der Anschluss des Rücktrittsrechtes im Einzelnen ausgehandelt worden ist oder
      3. der Unternehmer sich zu einer angemessenen Anpassung des Vertrages bereit erklärt.
  18. Anzuwendendes Recht
    Es wird ausdrücklich die Gültigkeit österreichischen Rechtes vereinbart, wobei die Bestimmungen des UN Kaufrechtes, des EVÜ etc ausgeschlossen werden
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